Änderung §§ 136 bis 139a WPO vom 17.06.2016

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§ 136 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§§ 136 bis 139a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 136 Übergangsregelung für § 57a Abs. 6 Satz 8


(Text neue Fassung)

§§ 136 bis 139a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, denen vor dem 5. September 2007 eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 erteilt wurde, können eine Verlängerung der Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, soweit sie nicht gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchführen. Entsprechendes gilt für Teilnahmebescheinigungen nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die nach dem 5. September 2007 erteilt wurden.

(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre befristet worden, haben Berufsangehörige in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) mehr als drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebescheinigung durchführen, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen.



 
(heute geltende Fassung) 



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