Änderung § 53 WPO vom 06.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 53 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Wechsel des Auftraggebers


(Text alte Fassung)

Der Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der er oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bereits tätig war, für einen anderen Auftraggeber nur tätig werden, wenn der bisherige und der neue Auftraggeber einverstanden sind.

(Text neue Fassung)

Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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