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Änderung § 131k WPO vom 06.09.2007

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§ 131k WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 131k WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 131k Bestellung


(Text alte Fassung)

Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 1 und 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Bestellung auch dann versagt werden muß, wenn einer der Gründe des § 10 Abs. 1 vorliegt, und daß die Bestellung auch dann versagt werden kann, wenn der Grund des § 10 Abs. 2 vorliegt. § 10a findet entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.