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§ 9 - Druckluftverordnung (DruckLV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 9 Beschäftigungsverbot



(1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

(2) In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.

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Zitierungen von § 9 Druckluftverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DruckLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DruckLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DruckLV Ausnahmebewilligung (vom 05.04.2017)
... zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1 , § 21 Abs. 4 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. ... von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben ( § 9 Abs. 2 ), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der ... behördlich anerkannten Sachverständigen und bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils ...
§ 18 DruckLV Bestellung von Fachkräften
...  (10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 ...
§ 22 DruckLV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz (vom 05.04.2017)
...  3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt, 5. entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, ... 4. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt, 5. entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,  ...
§ 22a DruckLV Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
... handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft ...