- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt,
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,
- 5.
- entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt,
- 8.
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt erreichbar ist,
- 9.
- entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes nicht aushängt,
- 10.
- (aufgehoben)
- 11.
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,
- 12.
- entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,
- 13.
- entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten Sachkundigen, einen Schleusenwärter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
- 14.
- entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält,
- 15.
- entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren,
- 16.
- entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 17.
- entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768