Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des
Einkommensteuergesetzes, des
Körperschaftsteuergesetzes und der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Der auf Artikel 2 beruhende Teil der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung kann aufgrund der Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel
5 tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 am 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel
6 tritt mit Wirkung vom 12. August 2002 in Kraft. Artikel
7 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(3) Artikel
6 tritt am 1. Juli 2003 außer Kraft.