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§ 24 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 24 Bewährungshilfe



(1) 1Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. 2Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. 3§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) 1Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. 2Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.

(3) 1Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. 2Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. 3Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. 4Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. 5Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.



 

Zitierungen von § 24 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 JGG Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
... wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die ...
§ 29 JGG Bewährungshilfe
... der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend ...
§ 58 JGG Weitere Entscheidungen
... Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24 , 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche ...
§ 59 JGG Anfechtung (vom 07.03.2013)
... über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungszeit (§ 24 ), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und ... (§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. ...
§ 61b JGG Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung (vom 07.03.2013)
... die Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind. Im Übrigen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden. Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten ...
§ 88 JGG Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
... Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ...
§ 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (vom 08.09.2012)
... Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des ...
§ 112a JGG Anwendung des Jugendstrafrechts (vom 15.12.2010)
... Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 38 BtMG Jugendliche und Heranwachsende
... Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 JGGÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... durch die Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind. Im Übrigen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden. Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten eng ...