1Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.
2Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der in Satz 1 genannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
3Für das Verfahren gelten
§ 121b des Strafvollzugsgesetzes sowie
§ 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie
§ 67a Absatz 1, 3 und 5 entsprechend.
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G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 3 UHaftRÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ... Einrichtung ist vor der Entscheidung zu hören." 4. Die §§ 91 und 93 werden aufgehoben. 5. In § 92 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. ... bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
Artikel 7 FixRÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ... § 93 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch ... August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der ...
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146