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§ 109 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 109 Verfahren



(1) 1Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. 2Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. 3Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. 4Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. 5Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) 1Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. 2§ 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. 3§ 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. 4§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 109 JGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 21 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
aktuell vorher 07.10.2012Artikel 1 Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
vom 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 31.12.2006Artikel 23 2. Justizmodernisierungsgesetz
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
aktuellvor 31.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 109 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 23 2. JustizModG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... 1 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend." 5. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 ...

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 3 UHaftRÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... 91 Abs. 1" durch die Angabe „§ 89b Abs. 1" ersetzt. 6. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 73" durch die Wörter „sowie die ...

Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 JGGÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... 15 Jahre." 15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4" ein Komma und die ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 21 StPOuaFG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... werden durch die Wörter „das Adhäsionsverfahren" ersetzt. 3. In § 109 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Verletzten" durch das Wort „Antragstellers" ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Artikel 3 SiVerwNOG Folgeänderungen zu den Artikeln 1 und 2
... der Entscheidung" ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 5. In § 109 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81" durch die Angabe „81a" ersetzt und nach ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 3 StORMG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen." 2. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 3" durch die ...

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... und wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt. 22. § 109 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Von den Vorschriften über das ...