Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach §
112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
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G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 52 BRBG 2010 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ... 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des § 83." 5. In § 112d werden die Wörter „die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder ... 1" ersetzt. 6. In § 112e wird die Angabe „§§ 112a, 112b und 112d " durch die Angabe „§§ 112a und 112d" ersetzt. 7. § 115 ... Angabe „§§ 112a, 112b und 112d" durch die Angabe „§§ 112a und 112d " ersetzt. 7. § 115 wird aufgehoben. 8. § 116 wird wie folgt ...