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Änderung § 81 JGG vom 01.07.2021

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§ 81 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 81 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

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§ 81 Entschädigung des Verletzten


(Text neue Fassung)

§ 81 Adhäsionsverfahren


vorherige Änderung

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.



Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.