Änderung § 112d JGG vom 15.12.2010

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§ 112d JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 112d JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten


(Text alte Fassung)

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Abs. 2 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

(Text neue Fassung)

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.




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