§ 112d JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 112d JGG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten | |
(Text alte Fassung) Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Abs. 2 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören. | (Text neue Fassung) Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören. |