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Änderung § 112e JGG vom 15.12.2010

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§ 112e JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 112e JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind


(Text alte Fassung)

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a, 112b und 112d anzuwenden.

(Text neue Fassung)

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.