Änderung § 82 JGG vom 01.06.2013

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§ 82 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
§ 82 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Vollstreckungsleiter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. 2 Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

vorherige Änderung

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.



(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(heute geltende Fassung) 



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