(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten
§ 82 Abs. 1,
§§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (
§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt
§ 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§
97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.