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Zehnter Unterabschnitt
Änderungsalarm
§ 81a - Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974
BGBl. I S. 3427
; zuletzt geändert durch
Artikel 21
G. v. 25.06.2021
BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1
Jugendgerichtsgesetz
31 weitere Fassungen
|
wird in 154 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Jugendliche
Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren
Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 81a Verfahren und Entscheidung
Zweiter Teil Jugendliche
Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren
Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 81a Verfahren und Entscheidung
§ 81a hat
2 frühere Fassungen
und wird in
6 Vorschriften zitiert
Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten §
275a
der
Strafprozessordnung
und die §§
74f
und
120a
des
Gerichtsverfassungsgesetzes
sinngemäß.
Text in der Fassung des
Artikels 2 Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2425
m.W.v. 1. Juni 2013
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