| § 2 KonfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 2 KonfV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zutaten | |
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden. | |
| (Text alte Fassung) (3) 1 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden. 2 Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beim Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden. |