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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (2. HonigVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Konfitürenverordnung
Die Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beim Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden."
- 3.
- § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3 Kennzeichnung(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse- 1.
- im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra" und
- 2.
- im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade"
(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:- 1.
- die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,
- 2.
- der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g", bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen.
Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade" „Zitrus" durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.(4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im Übrigen gilt § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend." - 4.
- In § 4 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt und die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21" durch die Angabe „§ 59 Absatz 1 Nummer 21" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt."
- c)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 6.
- § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6 Übergangsregelung
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden." - 7.
- Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse
Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
| Bezeichnung des Lebensmittels | Herstellungsanforderungen |
| 1. Konfitüre extra | Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannis- beeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht her- gestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens |
| a) 450 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, | |
| b) 280 g bei Ingwer, | |
| c) 290 g bei Kaschuäpfeln, | |
| d) 100 g bei Passionsfrüchten, | |
| e) 500 g bei anderen Früchten. | |
| 2. Konfitüre | Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark beträgt mindestens |
| a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, | |
| b) 180 g bei Ingwer, | |
| c) 230 g bei Kaschuäpfeln, | |
| d) 80 g bei Passionsfrüchten, | |
| e) 450 g bei anderen Früchten. | |
| 3. Gelee extra | Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorge- schriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten. |
| 4. Gelee | Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. |
| 5. Zitrusmarmelade | Zitrusmarmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus- früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen. |
| 6. Gelee-Marmelade | Gelee-Marmelade ist eine Zitrusmarmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind. |
| 7. Maronenkrem | Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis. |
- Abschnitt II Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.
- 2.
- Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden."
- 8.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt II Nummer 1 wird die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.
- 9.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 2 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 6 ersetzt:
- „2.
- Fruchtsaft, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre;
- 3.
- Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
- 4.
- Saft aus roten Früchten, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;
- 5.
- Saft aus roten Rüben, auch konzentriert: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;
- 6.
- ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;".
Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. HonigVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. HonigVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 2. HonigVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 bis 3 treten am 14. Juni 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der ...
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