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Synopse aller Änderungen der KonfV am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 7 der LMIDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KonfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KonfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
KonfV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zutaten


(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden. 2 Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.

§ 3 Kennzeichnung


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(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) 1 Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2 Diese Bezeichnungen können die Verkehrsbezeichnungen anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. 3 Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse



(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1 Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2 Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. 3 Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse

1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 die Bezeichnung 'Marmelade' und

2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 die Bezeichnung 'Marmelade aus Zitrusfrüchten'

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an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.

(3) 1 In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 5 angegeben sind:



an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben werden.

(3) 1 In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 5 angegeben sind:

1. die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,

2. der Fruchtgehalt durch die Angabe 'hergestellt aus ... g Früchten je 100 g', bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen,

3. der Gesamtzuckergehalt durch die Angabe 'Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g'; die anzugebende Zahl stellt den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert der Saccharoseskala dar.

2 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe 'Mehrfrucht', eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden. 3 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist eine Abweichung von ± 3 ° zwischen dem tatsächlichen und dem angegebenen Refraktometerwert zulässig.

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(4) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn eine nährwertbezogene Angabe für Zucker nach Maßgabe der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung gemacht wird.

(5) 1 Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1 ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 2 Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. 3 Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.



(4) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn eine Nährwertdeklaration nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gemacht wird.

(5) 1 Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 2 Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 sind im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 3 Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse


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Abschnitt I Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen

Verkehrsbezeichnung
| Herstellungsanforderungen



Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen

Bezeichnung des Lebensmittels
| Herstellungsanforderungen

1. Konfitüre extra | Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht kon-
zentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre
extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brom-
beeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren
darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark herge-
stellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und
oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine
Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 250 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d) 80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.

2. Konfitüre | Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Frucht-
mark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf
Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen
ganzen Frucht hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 150 g bei Ingwer,
c) 160 g bei Kaschuäpfeln,
d) 60 g bei Passionsfrüchten,
e) 350 g bei anderen Früchten.

3. Gelee extra | Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach
Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwen-
deten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen
Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht stein-
lösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken,
Tomaten.

4. Gelee | Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wäss-
rigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug
des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten
Wassers.

5. Marmelade | Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und
einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten
Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-
früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp
entstammen.

6. Gelee-Marmelade | Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestand-
teile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt
worden sind.

7. Maronenkrem | Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und min-
destens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis.


Abschnitt II Allgemeine Anforderungen

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1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt wurde.



1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt wurde.

2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.