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Änderung § 1 KonfV vom 14.06.2026

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§ 1 KonfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
§ 1 KonfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

 

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