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§ 1 - Konfitürenverordnung (KonfV)

§ 1 Anwendungsbereich



Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 KonfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 KonfV (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse (vom 14.06.2026)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 3 2. HonigVuaÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen. 2. § 2 Absatz 3 ... 7. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, ...