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Änderung § 4 KonfV vom 14.06.2026

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§ 4 KonfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
§ 4 KonfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verkehrsverbot


(Text alte Fassung)

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.