Tools:
Update via:
Änderung § 4 KonfV vom 14.06.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 2. HonigVuaÄndV am 14. Juni 2026 und Änderungshistorie der KonfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 4 KonfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung | § 4 KonfV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Verkehrsverbot | |
| (Text alte Fassung) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5691/al240922-0.htm
