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§ 4 - Konfitürenverordnung (KonfV)
V. v. 23.10.2003 BGBl. I S. 2151; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Verkehrsverbot
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 4 KonfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.06.2026 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 KonfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KonfV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026)
... 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 ...
Anlage 1 KonfV (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse (vom 14.06.2026)
Anlage 2 KonfV (zu § 2 Absatz 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse (vom 14.06.2026)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 3 2. HonigVuaÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend." 4. In § 4 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt und die Angabe ... 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4 ) Erzeugnisse Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, ...
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