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Änderung § 6 KonfV vom 14.06.2026
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| § 6 KonfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung | § 6 KonfV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Übergangsregelung | |
| (Text alte Fassung) Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 5. November 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden. |
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