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Änderung Anlage 1 KonfV vom 14.06.2026

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Anlage 1 KonfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
Anlage 1 KonfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse


Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bezeichnung des Lebensmittels | Herstellungsanforderungen

1. Konfitüre extra | Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht kon-
zentrierter
Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre
extra
von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brom-
beeren,
schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren
darf
jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark herge-
stellt
werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und
oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine
Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark
beträgt mindestens
a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren,
Hagebutten und Quitten,
b) 250 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d) 80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.

2. Konfitüre | Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Frucht-
mark
einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf
Konfitüre
von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen
ganzen Frucht
hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder
Fruchtmark beträgt mindestens
a) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren,
Hagebutten und Quitten,
b) 150 g bei Ingwer,
c) 160 g bei Kaschuäpfeln,
d) 60 g bei Passionsfrüchten,
e) 350 g bei anderen Früchten.

3. Gelee extra | Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die
für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder
wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre
extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach
Abzug
des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwen-
deten
Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen
Früchten
darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht stein-
lösende
Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken,
Tomaten.


4. Gelee | Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wäss-
rigen
Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die
für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder
wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre
vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug
des
Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten
Wassers.


5. Marmelade | Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und
einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten
Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-
früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp
entstammen.

6. Gelee-Marmelade | Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestand-
teile
mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt
worden
sind.

7. Maronenkrem | Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und min-
destens
380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis.

(Text neue Fassung)


Bezeichnung
des Lebensmittels | Herstellungsanforderungen

1. Konfitüre extra | Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht
konzentrierter
Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser.
Konfitüre extra
von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren,
Brombeeren,
schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannis-
beeren darf
jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark
hergestellt
werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen
oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht her-
gestellt
werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine
Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder
Fruchtmark
beträgt mindestens

a) 450 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen
Johannisbeeren,
Hagebutten und Quitten,

b) 280 g bei Ingwer,

c) 290 g bei Kaschuäpfeln,

d) 100 g bei Passionsfrüchten,

e) 500 g bei anderen Früchten.

2. Konfitüre | Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder
Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark
einer oder mehrerer Fruchtarten und
Wasser.
Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in
Streifen
oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen
Frucht
hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder
Fruchtmark oder Pülpe und
Fruchtmark beträgt mindestens

a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen
Johannisbeeren,
Hagebutten und Quitten,

b) 180 g bei Ingwer,

c) 230 g bei Kaschuäpfeln,

d) 80 g bei Passionsfrüchten,

e) 450 g bei anderen Früchten.

3. Gelee extra | Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung
von
1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen
entspricht
mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorge-
schriebenen
Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts
des
für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus
Mischungen
der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee
extra
hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen,
Wassermelonen,
Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.

4. Gelee | Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen
Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung
von
1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen
entspricht
mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen
Menge.
Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die
Herstellung
der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

5. Zitrusmarmelade | Zitrusmarmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und
einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten
Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-
früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp
entstammen.

6. Gelee-Marmelade | Gelee-Marmelade ist eine Zitrusmarmelade, aus der sämtliche unlöslichen
Bestandteile
mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale
entfernt worden
sind.

7. Maronenkrem | Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und
mindestens
380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis.


Abschnitt II Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung

1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt wurde.



1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.



(heute geltende Fassung)