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Änderung Anlage 3 KonfV vom 14.06.2026

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Anlage 3 KonfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
Anlage 3 KonfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zutaten


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten


(Textabschnitt unverändert)

1. Honig:

in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;

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2. Fruchtsaft:



2. Fruchtsaft, auch konzentriert:

ausschließlich in Konfitüre;

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3. Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:



3. Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:

ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

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4. Saft aus roten Früchten:



4. Saft aus roten Früchten, auch konzentriert:

ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;

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5. Saft aus roten Rüben:



5. Saft aus roten Rüben, auch konzentriert:

ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;

6. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:

vorherige Änderung

ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;



ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;

7. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:

in allen Erzeugnissen;

8. flüssiges Pektin:

in allen Erzeugnissen;

9. Schalen von Zitrusfrüchten:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

10. Blätter von Pelargonium odoratissimum:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;

11. Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:

in allen Erzeugnissen.