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Änderung Anlage 2 KonfV vom 14.06.2026

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Anlage 2 KonfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
Anlage 2 KonfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse


(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Begriffsbestimmungen

1. Frucht:

a) die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;

b) Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;

c) Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;

2. Fruchtpülpe:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;

3. Fruchtmark:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;

4. wässriger Auszug von Früchten:

Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;

5. Zuckerarten:

a) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,

b) Fructosesirup,

c) die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,

d) brauner Zucker.

vorherige Änderung


Abschnitt
II Behandlung der Ausgangserzeugnisse

1. Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:



Abschnitt II Behandlung der Ausgangserzeugnisse

1. Die in Abschnitt I Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a) Wärme- und Kältebehandlungen;

b) Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;

c) Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2. Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.