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Änderung Anlage 2 KonfV vom 14.06.2026
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| Anlage 2 KonfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung | Anlage 2 KonfV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
|---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt I Begriffsbestimmungen 1. Frucht: a) die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen; b) Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt; c) Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden; 2. Fruchtpülpe: der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet; 3. Fruchtmark: der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist; 4. wässriger Auszug von Früchten: Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält; 5. Zuckerarten: a) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, b) Fructosesirup, c) die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten, d) brauner Zucker. | |
Abschnitt II Behandlung der Ausgangserzeugnisse 1. Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden: | Abschnitt II Behandlung der Ausgangserzeugnisse 1. Die in Abschnitt I Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden: |
a) Wärme- und Kältebehandlungen; b) Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren; c) Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen. 2. Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden. | |
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