§ 12 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 12 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 343 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Zuständigkeit | |
Für die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich sind zuständig | |
(Text alte Fassung) 1. für Unternehmen nach § 10 das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und 2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) 1. für Unternehmen nach § 10 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und 2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. |