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Änderung § 12 SÜFV vom 21.09.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 SÜFV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SÜFVÄndV am 21. September 2007 und Änderungshistorie der SÜFV

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§ 12 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung
§ 12 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Für die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich sind zuständig

1.
für Unternehmen nach § 10 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und

2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


(Text neue Fassung)

Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.