(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 9a Nummer 1 sowie nach den
§§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.