Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.02.2023 aufgehoben
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Dritter Abschnitt - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

neugefasst durch B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294; aufgehoben durch § 20 V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Geltung ab 09.08.2003; FNA: 12-10-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Zweiter Teil Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Dritter Abschnitt Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
§ 12 Zuständigkeit
§ 13 (aufgehoben)

Zweiter Teil Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Dritter Abschnitt Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

§ 12 Zuständigkeit


§ 12 hat 5 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.


Text in der Fassung des Artikels 21 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2667 m.W.v. 10. Dezember 2020



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