§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden
1Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 1 SGleiGÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes ... in weiteren Dienststellen § 16d Gleichstellungsvertrauensfrau § 16e Vorzeitiges Ausscheiden § 16f Wahlanfechtung § 16g ... angefügt. 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt: „§ 16 Grundsätze (1) Die ... die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau ab Ortsebene erfolgen kann. § 16e Vorzeitiges Ausscheiden Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist ...
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