(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte wird in geheimer Wahl gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. 2Findet sich keine Kandidatin, bestellt die Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. 3Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(3) 1Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine Stellvertreterin gewählt und bestellt. 2Bei großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und bestellt.
(4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellvertreterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht hat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden.
(5)
1Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder einer Personalvertretung noch einer Schwerbehindertenvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.
2Sie dürfen auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem
Soldatenbeteiligungsgesetz sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 1 SGleiGÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes ... der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur Überschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch die folgenden Angaben ersetzt: „Abschnitt 4 Gleichstellungsbeauftragte, ... „Abschnitt 4 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau § 16 Grundsätze § 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen ... 4 wird das Wort „, Gleichstellungsvertrauensfrau" angefügt. 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt: „§ 16 ... angefügt. 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt: „§ 16 Grundsätze (1) Die ... § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt: „§ 16 Grundsätze (1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in geheimer Wahl gewählt. ... der Verteidigung" ersetzt. b) In Satz 8 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 16f Absatz 4" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897