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Abschnitt 2 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
§ 5 Grundsatz, entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 6 Personalwerbung, Dienstpostenbekanntgabe
§ 7 Annahmeverfahren
§ 8 Auswahlentscheidungen beim beruflichen Aufstieg
§ 9 Qualifikation, Benachteiligungsverbote
§ 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 11 Gleichstellungsplan

Abschnitt 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten

§ 5 Grundsatz, entsprechende Anwendung von Vorschriften


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benachteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg findet § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1897 m.W.v. 18. August 2006

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§ 6 Personalwerbung, Dienstpostenbekanntgabe


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Anzeigen zur Personalwerbung sowie Dienstpostenbekanntgaben für die Streitkräfte müssen sowohl Frauen als auch Männer ansprechen. 2Der gesamte Anzeigentext darf nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein. 3In Anzeigen für Bereiche, in denen Soldatinnen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen erwünscht sind und Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt werden.

(2) 1Anzeigen zur Personalwerbung müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und Bewerber das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche, mindestens jedoch einen Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen, enthalten. 2Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten übereinstimmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013

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§ 7 Annahmeverfahren


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In Bereichen, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, sind in Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu berücksichtigen, sofern Bewerbungen von Frauen in ausreichender Anzahl vorliegen und die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. 2Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, sind sie bei gleicher Qualifikation bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

(2) 1In Annahmegesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach der Sicherstellung der Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig. 2Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung der Bewerberin nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.

(3) Prüfkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.


Text in der Fassung des Artikels 65 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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§ 8 Auswahlentscheidungen beim beruflichen Aufstieg



Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, sind sie beim beruflichen Aufstieg bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Berufungen in das Dienstverhältnis, Umwandlungen des Dienstverhältnisses, Beförderungen, Laufbahnwechsel und für förderliche Verwendungsentscheidungen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 9 Qualifikation, Benachteiligungsverbote



(1) Die Feststellung der Qualifikation bestimmt sich nach den Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen und nach den Ausbildungsvoraussetzungen, den beruflichen Erfahrungen und Leistungen. Spezifische, durch Betreuungs- und Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind. Können bestimmte Verwendungen nicht in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden, sollen andere Verwendungen angeboten werden, damit der berufliche Aufstieg nicht unverhältnismäßig behindert wird.

(2) Folgende Gründe sind bei der vergleichenden Bewertung nicht zu berücksichtigen:

1.
Beurlaubungen, Teilzeitbeschäftigung oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge jeweils auf Grund der Wahrnehmung von Familienpflichten,

2.
Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,

3.
die Einkommenssituation des Ehepartners oder der Ehepartnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin.

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§ 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Dienststellen haben durch geeignete Maßnahmen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldatinnen zu unterstützen.

(2) 1Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Soweit erforderlich und in vertretbarem Rahmen möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten entsprechen. 3Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kinderbetreuungskosten erstattet werden. 4Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. *)

(3) 1Dem mit der Personalführung und Personalbearbeitung beauftragten Personal sowie dem Personal in Funktionen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben soll Fortbildung über Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst angeboten werden. 2Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienststelle sollen wahrgenommen werden.

(4) Soldatinnen sind verstärkt als Leiterinnen und Referentinnen von Fortbildungsveranstaltungen einzusetzen.


---
*)
Anm. d. Red.: Der genaue Wortlaut des Absatz 2 ist wegen der ungenauen Formulierung des Artikel 11 G. v. 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) i.V.m. dem nachfolgenden Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a G. v. 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) unklar.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013

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§ 11 Gleichstellungsplan


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Gleichstellungsplan ist ein Instrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung, und zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. 2Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der militärischen Personalführung sowie der Disziplinarvorgesetzten.

(2) 1Der Gleichstellungsplan muss die Situation der Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten beschreiben und die bisherige Förderung der Soldatinnen in den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 2) auswerten. 2Insbesondere sind zur Erhöhung des Anteils der Soldatinnen in den einzelnen Bereichen Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger personeller und organisatorischer Verbesserungen im Rahmen konkreter Zielvorgaben vorzusehen. 3In jedem Gleichstellungsplan ist in Bereichen, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, für die Besetzung von Dienstposten die Anzahl von Soldatinnen festzulegen, die der in § 4 Abs. 5 genannten Quote entspricht. 4Personenbezogene Daten darf der Gleichstellungsplan nicht enthalten.

(3) 1Der Gleichstellungsplan wird von den Dienststellen, in denen eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, im Benehmen mit den zuständigen personalbearbeitenden Dienststellen und unter frühzeitiger Beteiligung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten für vier Jahre erstellt. 2Er ist nach zwei Jahren der aktuellen Entwicklung anzupassen. 3Hierbei sind insbesondere die Gründe sowie ergänzende Maßnahmen aufzunehmen, wenn erkennbar ist, dass die Ziele des Gleichstellungsplans sonst nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiträume erreicht werden können.

(4) 1Der Gleichstellungsplan sowie die Aktualisierungen sind in den hiervon erfassten Dienststellen zu veröffentlichen. 2Den Disziplinarvorgesetzten und der Fachaufsicht führenden Dienststelle ist der Gleichstellungsplan gesondert zur Verfügung zu stellen.

(5) Wenn die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans nicht umgesetzt worden sind, sind die Gründe im nächsten Gleichstellungsplan darzulegen und zusätzlich der vorgesetzten Dienststelle und der Fachaufsicht führenden Dienststelle mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013



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