(1) Der Entsorgungsweg ist durch den Verbleib nach §
3 Abs. 4 und ergänzende Angaben darzustellen. Dazu hat der Konzeptpflichtige in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept die folgenden ergänzenden Angaben zu machen:
- 1.
- die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, zu entsorgende Teilmenge der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b für jedes vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßte Kalenderjahr,
- 2.
- die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, von ihm angestrebten
- a)
- oder verwertenden zu energetisch zum Zwecke der energetischen Verwertung zu behandelnden,
- b)
- stofflich zu verwertenden oder zum Zwecke der stofflichen Verwertung zu behandelnden,
- c)
- abzulagernden oder zum Zwecke der Ablagerung zu behandelnden,
- d)
- weder stofflich oder energetisch zu verwertenden, zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung zu behandelnden, abzulagernden noch zum Zwecke der Ablagerung zu behandelnden
Anteile; diese Anteile sind als Vomhundertsatz der Gesamtmenge der vom Konzeptpflichtigen für die Anlage und das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorgesehenen Abfälle anzugeben, soweit für diese Abfälle dieselben Anteile angestrebt werden,
- 3.
- für den Anteil nach Nummer 2 Buchstabe d das Ziel der endgültigen Verwertung oder Beseitigung unter Angabe des Verfahrens nach Anhang IIA oder IIB des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; Ziele können sein
- a)
- die Ablagerung,
- b)
- die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus dem Abfall,
- c)
- die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung oder
- d)
- die energetische Verwertung.
(2) Im Falle des §
3 Abs. 5 Satz 1 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß statt der Anlage der Ort der Entsorgung anzugeben ist. Absatz 1 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung im Falle des §
3 Abs. 5 Satz 2.