(1) Soweit Abfälle des Konzeptpflichtigen in verschiedenen Standorten anfallen, ist für jeden Standort ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Für den Begriff des Standortes ist die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe t der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Erstellung von Abfallbilanzen gilt Absatz 1 entsprechend. Sind einem Standort im Rahmen der Abfallüberwachung mehrere Erzeugernummern zugeordnet, ist für jede einer Erzeugernummer zugeordnete Abfall-Anfallstelle eine gesonderte Teil-Bilanz zu erstellen.