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1. | Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung (Abfallschlüssel 16 01 04) | Auf die in Spalte 1 Nr. 1 genannten Abfälle finden die Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung |
2. | Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Grundlagenforschung anfallen | Die in Spalte 1 Nr. 2 genannten Abfälle können auf Antrag befristet oder dauerhaft von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen werden. |
3. | Abfälle von Abfallerzeugern mit wechselnden Ein- satzstellen und nicht vorhersehbaren Eigentums- und Besitzverhältnissen an den erzeugten Abfällen, insbesondere Abfälle aus Bautätigkeit als Dienst- leistungstätigkeit | (1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfall- wirtschaftskonzept eine Ermittlung nicht erforderlich. (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfallwirtschafts- konzept die Darstellung der Abfall-Anfallstellen nicht erforderlich. |
4. | Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, von denen weniger als 100 kg, oder überwachungsbe- dürftige Abfälle, von denen weniger als 50 Tonnen in einem Kalenderjahr anfallen | (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 bedarf es für die in Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen. (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 bedarf es für die in Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Begründung der Notwendigkeit der Beseitigung. |
5. | Abfälle aus Abfall-Anfallstellen von Abfallerzeugern im Sinne des § 44 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 des Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes | (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Formblätter der Anlage 1 zu verwenden. Die Darstellung der Abfall-Anfallstellen in Listenform ist zulässig. (2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ist für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe mit der zuständigen Behörde abzustimmen. |