Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben

Anlage 2 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 10) Ausnahmen nach § 10


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Spalte 1 Spalte 2
1.Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der
Altfahrzeug-Verordnung (Abfallschlüssel 16 01 04)
Auf die in Spalte 1 Nr. 1 genannten Abfälle finden die
Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung
2.Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch
Maßnahmen der Grundlagenforschung anfallen
Die in Spalte 1 Nr. 2 genannten Abfälle können auf
Antrag befristet oder dauerhaft von den Regelungen
dieser Verordnung ausgenommen werden.
3.Abfälle von Abfallerzeugern mit wechselnden Ein-
satzstellen und nicht vorhersehbaren Eigentums-
und Besitzverhältnissen an den erzeugten Abfällen,
insbesondere Abfälle aus Bautätigkeit als Dienst-
leistungstätigkeit
(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist
für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfall-
wirtschaftskonzept eine Ermittlung nicht erforderlich.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist für die in
Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfallwirtschafts-
konzept die Darstellung der Abfall-Anfallstellen nicht
erforderlich.
4.Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, von
denen weniger als 100 kg, oder überwachungsbe-
dürftige Abfälle, von denen weniger als 50 Tonnen
in einem Kalenderjahr anfallen
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 bedarf es für die in
Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Darstellung der
getroffenen und geplanten Maßnahmen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 bedarf es für die in
Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Begründung
der Notwendigkeit der Beseitigung.
5.Abfälle aus Abfall-Anfallstellen von Abfallerzeugern
im Sinne des § 44 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind für die in Spalte 1
Nr. 5 genannten Abfälle die Formblätter der Anlage 1 zu
verwenden. Die Darstellung der Abfall-Anfallstellen in
Listenform ist zulässig.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ist für die in Spalte 1
Nr. 5 genannten Abfälle die Struktur der digitalisierten
Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe mit
der zuständigen Behörde abzustimmen.


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Zitierungen von Anlage 2 AbfKoBiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AbfKoBiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKoBiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AbfKoBiV Ausnahmen
... die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Abfälle gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der ... genannten Abfälle gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der in Anlage 2 Spalte 2 getroffenen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)
G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2199
Artikel 3b AltfahrzeugG Änderung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
... vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: In Anlage 2 (zu § 10) wird in Spalte 1 die Nummer 1 wie folgt gefasst: "Spalte 1 1. ...


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