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§ 2 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 2 Zulassungsgesuch



(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1.
eine Geburtsurkunde,

2.
ein Lebenslauf,

3.
Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hochschulen über die Vorlesungen, die der Bewerber belegt hat, und über die Übungen, an denen er teilgenommen hat,

4.
Zeugnisse über die staatliche oder akademische Abschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und über eine etwaige Promotion,

5.
eine Bescheinigung über eine mindestens einjährige praktische technische Tätigkeit,

6.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,

7.
die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß er bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu übernehmen.

(3) Bewerber, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder dort eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung abgelegt haben, müssen außerdem nachweisen, daß dieses Studium oder diese Abschlußprüfung im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt worden sind, bedarf es des Nachweises nicht. Falls der Nachweis nicht geführt werden kann, ist dem Gesuch ein an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gerichteter Antrag, über die Gleichwertigkeit des Studiums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden, beizufügen.

(4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 7 kann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur Ausbildung die Erklärung eines Unternehmens beifügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unternehmens unter Leitung eines Patentassessors ausgebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben, daß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens nicht zu Tätigkeiten herangezogen wird, die außerhalb dieser Ausbildung liegen.

(5) Bewerber, die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) beginnen wollen, haben an Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 7 eine entsprechende Erklärung des Ausbilders vorzulegen.

(6) Falls eine der nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise zu erbringen.

(7) Einem Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis des praktischen technischen Jahres nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nachweise dafür beizufügen, auf welche andere Weise der Bewerber die praktische technische Erfahrung erworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht.



 

Zitierungen von § 2 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 PatAnwAPO Erleichterte Zulassung zur Prüfung (vom 01.09.2009)
... § 158 der Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufügen. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ... in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufügen. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer ... vorzulegen. Im Falle des § 158 Absatz 2 müssen an Stelle der Vorlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, aus welchen ... an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzuerkennen. (3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und Abs. 4 ...