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§ 5 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 5 Ausscheiden aus der Ausbildung



Wird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so können die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Ausbildungszeiten angerechnet werden, wenn der Bewerber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf nach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur, soweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht werden kann. Über die Anrechnung entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.