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§ 10 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 10 Persönliche Voraussetzungen der Ausbildungsbefugnis, Aufsicht über ausbildende Patentassessoren



(1) Patentanwälte und Patentassessoren dürfen eine Ausbildung erst dann übernehmen, wenn sie fünf Jahre lang als Patentanwalt oder als Patentassessor auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses (§ 155 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung) tätig gewesen sind. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist.

(2) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts. Sie haben dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts alle zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf Verlangen die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 10 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PatAnwAPO Entziehung der Ausbildungsbefugnis
... unvereinbar ist; 3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist; 4. der ...