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2. - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)

Zweiter Abschnitt Die Ausbildung

2. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor

§ 10 Persönliche Voraussetzungen der Ausbildungsbefugnis, Aufsicht über ausbildende Patentassessoren



(1) Patentanwälte und Patentassessoren dürfen eine Ausbildung erst dann übernehmen, wenn sie fünf Jahre lang als Patentanwalt oder als Patentassessor auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses (§ 155 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung) tätig gewesen sind. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist.

(2) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts. Sie haben dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts alle zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf Verlangen die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.


§ 11 Entziehung der Ausbildungsbefugnis



(1) Einem Patentassessor ist die Ausbildungsbefugnis zu entziehen, wenn

1.
Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt hätten;

2.
der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Ausbilders unvereinbar ist;

3.
der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist;

4.
der Patentassessor seine Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigt und eine zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts erfolglos geblieben ist.

(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem Patentassessor zuzustellen.


§ 12 Pflichten des Ausbilders



(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. Dem Bewerber ist ausreichend Zeit zum Selbststudium einzuräumen. Führt der Bewerber das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität (§ 19b) neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch, ist ihm auch hierfür ausreichend Zeit zu geben.

(2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder nicht gleichzeitig ausbilden.


§ 13 Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis



Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein Bewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam, wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen lassen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung der Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.


§ 14 Beginn und Ende der Ausbildung



(1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. Geht die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung (§ 3) ein, so bestimmt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts im Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühestens auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige festgelegt werden.

(2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit maßgebend.

(3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.


§ 15 Wechsel des Ausbilders



(1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder Patentassessor wechseln.

(2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Ausbilder nicht weniger als sechs Monate betragen.


§ 16 Inhalt der Ausbildung



(1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen und von praktischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechtskenntnisse zu richten.

(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, folgende Kenntnisse zu erwerben:

1.
Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,

2.
Kenntnisse des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,

3.
Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts,

4.
Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte und

5.
ergänzend zu dem Universitätsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b) Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Rechts der Arbeitsverhältnisse, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts sowie des europäischen Gemeinschaftsrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

Das Schwergewicht ist auf den Erwerb von Rechtskenntnissen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Nummern 1 und 2) zu legen.

(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber zur selbständigen Erledigung der im Büro des Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftraggebern herangezogen werden.




§ 17 (weggefallen)





§ 18 Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung



(1) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende einer Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausland (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 15 gelten entsprechend.

(2) Nach Beendigung der Ausbildung hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts eine Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzulegen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfordernissen des § 8 entsprechen.


§ 19 Arbeitsgemeinschaften



(1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewerbern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines Ausbilders.

(2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungsortes von der Patentanwaltskammer gebildeten Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebildet werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die im Bezirk des Gerichts von der Patentanwaltskammer gebildet worden ist, teilzunehmen.

(3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist, und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemeinschaft dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit. Dieser beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ein. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien, wenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeitsgemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung nicht zugemutet werden kann.

(4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die Kenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patentassessors nicht regelmäßig wiederkehren.


§ 19a Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen



Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts gestattet dem Bewerber die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen, wenn dieser nachweist, daß die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat. Die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen soll frühestens nach einem Jahr der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor beginnen.