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§ 13 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 13 Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis



Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein Bewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam, wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen lassen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung der Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.