(1) Das Studium im allgemeinen Recht (§
7 Abs. 3 der
Patentanwaltsordnung) erfolgt durch die Teilnahme an einem besonderen Studiengang, der für die Ausbildung von Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors an einer Universität eingerichtet ist. Es wird durch ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Abschluß des ersten juristischen Staatsexamens ersetzt.
(2) Der besondere Studiengang (Absatz 1 Satz 1) umfaßt mindestens folgende Rechtsgebiete:
Grundlagen des bürgerlichen Rechts,
Recht der Arbeitsverhältnisse,
Handelsrecht,
Gesellschaftsrecht,
Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht,
gerichtliches Verfahrensrecht,
allgemeines Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht,
europäischen Gemeinschaftsrecht.
Die Studieninhalte haben sich an den Anforderungen der Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors auszurichten.
(3) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die Aufsichtsarbeiten sollen Fragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zum Gegenstand haben; die Bearbeitungsdauer muß jeweils mindestens zwei Stunden betragen.