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§ 19a - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 19a Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen



Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts gestattet dem Bewerber die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen, wenn dieser nachweist, daß die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat. Die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen soll frühestens nach einem Jahr der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor beginnen.