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PatAnwAPO
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§ 25
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§ 25 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977
BGBl. I S. 2491
; aufgehoben durch
§ 80
V. v. 22.09.2017
BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2
Gemeinsame Rechtsvorschriften
10 weitere Fassungen
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wird in 10 Vorschriften zitiert
Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)
Zweiter Abschnitt Die Ausbildung
3. Die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht
§ 24
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→
§ 26
§ 25 (weggefallen)
§ 25 wird in
1 Vorschrift zitiert
§ 24
←
→
§ 26
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Zitierungen von
§ 25 PatAnwAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 43b PatAnwAPO Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
... Patent- und Markenamts die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen nach §
25
gestattet hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage der ...
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