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3. - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Erster Teil Die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)

Zweiter Abschnitt Die Ausbildung

3. Die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht

§ 20 Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht



(1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht einer besonderen Zulassung.

(2) Der Antrag auf Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor beim Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor voraussichtlich erreichen wird;

2.
eine Erklärung des Bewerbers, auf welche Patentklassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt hat.

(4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten wird.


§ 20a Bearbeitung von Vorgängen



Dem Bewerber können dienstliche Vorgänge insoweit zugänglich gemacht werden, als es im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. Verschlußsachen dürfen dem Bewerber nur zur Kenntnis gebracht werden, soweit er nach der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigt ist.


§ 21 Verschwiegenheitspflicht



Die Bewerber haben über die ihnen bei ihrer Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Ausbildung zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten.


§ 21a Fernbleiben von der Ausbildung



(1) Der Bewerber darf dem Ausbildungsdienst nicht ohne Genehmigung seines Ausbilders fernbleiben. Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er auf Verlangen des Ausbilders nachzuweisen.

(2) Jedes nicht genehmigte Fernbleiben vom Ausbildungsdienst und jedes entschuldigte Fernbleiben, das länger als drei Tage dauert, teilt der Ausbilder unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts mit.


§ 21b Urlaub



(1) Der Bewerber hat während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und Patentgericht Anspruch auf 16 Arbeitstage Erholungsurlaub. Bei einer Verlängerung der Ausbildung oder bei einer weiteren Ausbildung nach § 39 Abs. 2 und 4 Satz 5 hat der Bewerber Anspruch auf zwei Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der weiteren Ausbildung. In den Zeitraum der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt sollen nicht mehr als fünf Arbeitstage des Erholungsurlaubs gelegt werden.

(2) Die §§ 9 und 10 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(3) § 9 bleibt unberührt.


§ 21c Nebentätigkeit



(1) Während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht darf der Bewerber eine Nebentätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nur mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten des Patentamts ausüben. Nebentätigkeiten außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Nebentätigkeiten. Eine solche Nebentätigkeit hat der Bewerber jedoch dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen, wenn sie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.

(3) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Nebentätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Tätigkeit

1.
die Ausbildung des Bewerbers beeinträchtigt wird;

2.
der Bewerber in einen Pflichtenwiderstreit gerät;

3.
das Ansehen der ausbildenden Behörde oder des ausbildenden Gerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinträchtigt wird.




§ 22 Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt



(1) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentamt auf.

(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungsstellen soll auf die naturwissenschaftliche oder technische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht genommen werden.

(3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen Beurteilungen bildet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts eine zusammenfassende Beurteilung.


§ 23 Ausbildung beim Patentgericht



(1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patentamt überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Bewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim Patentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Ausbildung an den Präsidenten des Patentgerichts. Dieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen beim Patentgericht zu.

(2) Der Präsident des Patentgerichts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf.

(3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22 Abs. 3 entsprechend.


§ 24 Arbeitsgemeinschaften



(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemeinschaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren Gestaltung der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und der Präsident des Patentgerichts für die in ihrem Geschäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Bewerber bestimmen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht werden von rechtskundigen Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts geleitet.

(3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beurteilung nach § 8 ab.


§ 25 (weggefallen)