§ 28 Rücktritt von der Prüfung
Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt. Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.
interne Verweise
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