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Zweiter Teil - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Zweiter Teil Die Prüfung (§ 8 der Patentanwaltsordnung)

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 26 Prüfungskommission



(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und seinen mindestens drei Stellvertretern, 20 Richtern des Patentgerichts und Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes) und 40 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren zusammen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundige Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts sein.

(2) Das Bundesamt für Justiz beruft den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von drei Jahren. Die wiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen unabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prüfung und der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

(4) Die Aufsicht über die Mitglieder der Prüfungskommission führt der Vorsitzende der Prüfungskommission, der der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts unterliegt.




§ 27 Zulassung zur Prüfung



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu richten. Er kann frühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit beim Patentgericht gestellt werden und ist über den Präsidenten des Patentgerichts zu leiten, der dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber voraussichtlich das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht erreichen wird.

(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Ausbildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder einen Antrag auf Verlängerung des letzten Ausbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Ausbildung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts für beendet zu erklären.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung erfüllt, so läßt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts den Bewerber zur Prüfung zu, teilt ihm eine Kennziffer zu, bestimmt die Termine für die Aufsichtsarbeiten (§ 34) und übergibt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die über den Bewerber geführten Unterlagen.

(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mitzuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Termine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten bekanntzugeben.

(5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen.


§ 28 Rücktritt von der Prüfung



Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt. Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.


§ 29 Prüfungsausschuß



(1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Prüfungsausschuß) ab.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts sowie aus zwei Patentanwälten und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Aufsichtsarbeiten zu denselben Terminen anzufertigen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt ferner die Termine für die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.


§ 30 Prüfungsgebühr



(1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen. Die Zahlung ist bis eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.

(2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen.

(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann ihm der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei Wiederholung der Prüfung anrechnen.

(4) Wird die Prüfungsgebühr nicht fristgemäß gezahlt oder ihre Zahlung nicht fristgemäß nachgewiesen, ist der Prüfling zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der Ladung beginnen die Fristen des Absatzes 1 erneut zu laufen. Werden diese Fristen wieder versäumt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).




§ 31 Die Prüfung im allgemeinen



(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(3) Der Präsident des Patentgerichts und der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts haben das Recht, persönlich oder durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) beizuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.

(4) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann Bewerbern, die sich im letzten Ausbildungsabschnitt befinden oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.




§ 32 Entscheidungen über die Prüfungsleistungen



Die Entscheidungen über die Prüfungsleistungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.


§ 33 Prüfungsnoten



(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Notenbezeichnungen:

sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung,

gut (2) = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

vollbefriedigend (3) = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend (4) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend (5) = eine Leistung, die durchschnittliche Anforderungen zwar nicht erreicht, im ganzen aber brauchbar ist,

mangelhaft (6) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend (7) = eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Die Prüfungsleistungen sind gesondert von den einzelnen Prüfern mit einer Note nach Absatz 1 zu beurteilen. Die mündliche Prüfung ist von jedem Prüfer zu beurteilen. Die schriftliche Arbeit, die die Lösung einer wissenschaftlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts und einem Patentanwalt oder Patentassessor bewertet, die schriftliche Arbeit, die die Lösung einer praktischen Aufgabe zum Gegenstand hat, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Patentanwalt und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor bewertet.


Zweiter Abschnitt Der Prüfungsgang

§ 34 Aufsichtsarbeiten



(1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wählt die Arbeiten aus und bestimmt die Frist für deren Anfertigung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit in der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet ferner die Hilfsmittel, die von den Prüflingen für die Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen und von ihnen zum Prüftermin mitzubringen sind; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt werden. Der Vorsitzende kann Schreib- oder Sehbehinderten auf Antrag die Frist für die Anfertigung angemessen verlängern.

(2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu fertigen.

(3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts für jede Aufsichtsarbeit besonders bestimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge fest und händigt jedem erschienenen Prüfling die Prüfungsaufgabe aus. Sie ist berechtigt, die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel zu überprüfen. Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an, in welcher die erschienenen Prüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichtsarbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den Prüfling sowie besondere Vorkommnisse während der Arbeit zu vermerken sind.

(4) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kennziffern geschrieben. Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Kennziffer versehen und ohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichtsperson abzugeben. Nach Abgabe sämtlicher Arbeiten verschließt diese die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.

(5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Niederschrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit der Note ungenügend (7) zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.

(6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.


§ 35 Bewertung der Aufsichtsarbeiten



(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 3 unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung ist für das weitere Verfahren bindend.

(2) Sind die einzelnen Aufsichtsarbeiten von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit unterschiedlichen Noten bewertet worden, so wird aus diesen ein arithmetischer Mittelwert gebildet.

(3) Der Prüfling ist von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn der arithmetische Mittelwert für jede der beiden Aufsichtsarbeiten höher als 5,49 oder wenn die Summe der arithmetischen Mittelwerte beider Aufsichtsarbeiten höher als 12 ist. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dies dem Prüfling mit.

(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses vorher erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.

(5) Der arithmetische Mittelwert jeder schriftlichen Arbeit wird dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt.


§ 36 Mündliche Prüfung



(1) Zu einem Prüfungstermin sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden; in Ausnahmefällen ist die Ladung von sechs Prüflingen zulässig. Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache nehmen, um schon vor der Prüfung ein Bild von der Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.

(2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende Rechtsgebiete erstrecken:

1.
Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts und gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind;

2.
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen;

3.
Markenrecht;

4.
Designrecht;

5.
Sortenschutzrecht;

6.
europäisches Gemeinschaftsrecht und zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes; Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts;

7.
Patentanwaltsordnung und Berufsordnung der Patentanwälte.

(4) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Wird eine mündliche Prüfung wegen Erkrankung des Prüflings abgebrochen, so ist der Prüfling zu einem neuen Prüfungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(6) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.




§ 37 Schlußberatung



(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen fest und entscheidet über das Gesamtergebnis.

(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten.


§ 38 Gesamtergebnis



(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in der Weise ermittelt, daß die Note für jede Aufsichtsarbeit mit sechs und die Note für die mündliche Prüfung mit acht vervielfältigt wird und die Summe durch zwanzig geteilt wird. Sind einzelne Prüfungsleistungen von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit unterschiedlichen Noten bewertet worden, so wird aus diesen zunächst ein arithmetischer Mittelwert gebildet und der Ermittlung des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.

(2) Das Gesamtergebnis sowie die Mittelwerte für einzelne Prüfungsleistungen werden bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet; die dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.

(3) Der Prüfungsausschuß kann das Gesamtergebnis um bis zu 0,2 anheben, wenn der Prüfling in einer Prüfungsleistung in außergewöhnlichem Maß Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat, die in dem nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kommen.

(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

sehr gut (1) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses bis 1,49,

gut (2) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 1,50 bis 2,49,

vollbefriedigend (3) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 2,50 bis 3,49,

befriedigend (4) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 3,50 bis 4,49,

ausreichend (5) bei einem Zahlenwert des Gesamtergebnisses von 4,50 bis 5,49.

(5) Die Prüfung ist für nicht bestanden zu erklären, wenn der Zahlenwert des Gesamtergebnisses höher als 5,49 ist.

(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling im Anschluß an die Schlußberatung bekanntzugeben.

(7) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Gesamtergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung). Ist das Gesamtergebnis mit der Note "ausreichend" bewertet worden, so ist in der Urkunde lediglich anzugeben, daß die Prüfung bestanden worden ist. Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.


§ 39 Wiederholung der Prüfung



(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach dem einstimmigen Urteil des Prüfungsausschusses die schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung der Prüfung auf den mündlichen Teil unter der Bedingung beschränkt werden, daß der Antrag auf Zulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb eines Jahres seit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung gestellt wird.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung nach Anhörung des Bewerbers Art und Dauer der weiteren Ausbildung. Die weitere Ausbildung soll nicht weniger als sechs Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen.

(3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkündung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzugeben.

(4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite Mal nicht bestanden haben, können auf Antrag ausnahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten lassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prüfung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung oder nach der Mitteilung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß, vor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Justiz. Vor der zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine nochmalige weitere Ausbildung von wenigstens einem Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Patentgericht abzuleisten.




Dritter Abschnitt Die erleichterte Zulassung zur Prüfung

§ 40 Erleichterte Zulassung zur Prüfung



(1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung nach § 158 der Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 genannten Unterlagen beizufügen. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unterlagen über Dauer und Umfang der nach § 158 der Patentanwaltsordnung erforderlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im Falle des § 158 Absatz 2 müssen an Stelle der Vorlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, aus welchen Gründen das Studium nicht abgeschlossen werden konnte.

(2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung ist in den Fällen des § 158 Absatz 4 der Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland anzuerkennen.

(3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. An die Stelle der weiteren Ausbildung in § 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.




§§ 41 bis 43 (weggefallen)


§§ 41 bis 43 hat 1 frühere Fassung