(1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Prüfungsausschuß) ab.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts sowie aus zwei Patentanwälten und einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Aufsichtsarbeiten zu denselben Terminen anzufertigen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt ferner die Termine für die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit.