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§ 34 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 34 Aufsichtsarbeiten



(1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wählt die Arbeiten aus und bestimmt die Frist für deren Anfertigung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit in der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet ferner die Hilfsmittel, die von den Prüflingen für die Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen und von ihnen zum Prüftermin mitzubringen sind; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt werden. Der Vorsitzende kann Schreib- oder Sehbehinderten auf Antrag die Frist für die Anfertigung angemessen verlängern.

(2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu fertigen.

(3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts für jede Aufsichtsarbeit besonders bestimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge fest und händigt jedem erschienenen Prüfling die Prüfungsaufgabe aus. Sie ist berechtigt, die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel zu überprüfen. Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an, in welcher die erschienenen Prüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichtsarbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den Prüfling sowie besondere Vorkommnisse während der Arbeit zu vermerken sind.

(4) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kennziffern geschrieben. Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Kennziffer versehen und ohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichtsperson abzugeben. Nach Abgabe sämtlicher Arbeiten verschließt diese die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.

(5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Niederschrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit der Note ungenügend (7) zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.

(6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.



 

Zitierungen von § 34 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 PatAnwAPO Zulassung zur Prüfung
... zu, teilt ihm eine Kennziffer zu, bestimmt die Termine für die Aufsichtsarbeiten (§ 34 ) und übergibt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die über den Bewerber ...
§ 36 PatAnwAPO Mündliche Prüfung (vom 01.01.2014)
... nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ...
§ 43a PatAnwAPO Unterhaltsbeihilfe (vom 01.09.2009)
... ausübt; 3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines schuldhaften Fristversäumnisses ...
§ 43b PatAnwAPO Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
...  4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prüfung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben worden ist; 5. an dem der Bewerber die ...
§ 44e PatAnwAPO Gang der Eignungsprüfung
... die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des § 34 Abs. 5 Satz 1 ... zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des § 34 Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht. (2) Die ...