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§ 43j - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 43j Verfügungen über die Unterhaltsbeihilfe



(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als er der Pfändung unterliegt.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

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